Rechtsstaat

Der Begriff Rechtsstaat beinhaltet das Wort „Staat“. Eine einheitliche Definition dieses Wortes gibt es nicht (Beispiele). Aber es gibt Gemeinsamkeiten der unterschiedlichen Auffassungen. Dazu zählt die Gliederung des Staats in solche, die Herrschaft ausüben und solche, die dieser Herrschaft untergeordnet sind. Hinzu kommt irgendein Verständnis einer „rechtlichen Verfasstheit“ oder eines „Rechts“ sowie „öffentlicher Ordnung“ eines Staates, wobei denjenigen, die die Herrschaft ausüben, die Aufgabe zufällt, diese Ordnung mit Gewalt durchzusetzen. Man spricht von Staatsgewalt und versteht darunter ein Monopol oder einen Staatsapparat, der die (öffentliche) Ordnung durchsetzen kann.

In einem Gemeinwesen, das sich durch Ausprägung von Rechtsstaatlichkeit und damit von Gewaltenteilung definiert, stellt sich damit die Frage, inwiefern es notwendig ist, dass zur Durchsetzung der Ordnung auch ein Gewaltmonopol notwendig ist. Wenn die Aussage richtig ist, dass „Macht korrumpiert“, darf man schließen, dass eine Gewalt, die im Besitz des Gewaltmonopols ist, irgendwann willens wird, dieses Gewaltmonopol zu nutzen, in dem es diese gegen die anderen beiden Gewalten zum Einsatz bringt.

Würde man alle drei Gewalten mit einer „Gewalt“ (damit sind polizeiähnliche Strukturen gemeint) ausstatten, um die jeweiligen spezifischen Aufgaben durchsetzen zu können, könnte man sich das Entstehen eines Kräftegleichgewichts vorstellen. Ergänzt man das Gemeinwesen noch um das Prinzip einer föderalen Struktur und konstruiert die föderativen Elemente nach dem gleichen Prinzip dieser Form von Gewaltenteilung, erscheint die Ausbildung eines Gewaltmonopols sehr schwierig, wenn nicht unmöglich. Am Beispiel der Bundesrepublik Deutschland würde das bedeuten, drei Gewalten pro Bundesland und für den Bund selbst. Das wären dann siebzehn mal drei oder einundfünfzig bewaffnete Gewalten.

Man kann die Idee der föderalen Struktur immer weiterführen, bis man die Gesellschaft bis auf das einzelne Individuum herunter gebrochen hat. Es ist nun zwingend logisch, dass das einzelne Individuum keine Gewaltenteilung aufbauen kann. Auch sehr kleine Einheiten wie die Familie oder Großfamilie werden das nicht tun können. Diese Strukturen werden im Sinne des Subsidiaritätsprinzips übergeordnete Strukturen um Hilfe ersuchen, Aufgaben wie die der Gewaltenteilung, innere Sicherheit, Krankenversicherung usw. zu übernehmen. Subsidiaritätsprinzip und föderales Prinzip stellen somit gegenläufige Kräfte dar, aus denen heraus sich eine Mindestgröße für ein föderales, staatliches Element entwickeln wird. Auf diese Weise lässt sich ein Gewaltmonopol verhindern, ohne dass man Waffen für Privatpersonen erlauben müsste.

Die Verhinderung der Ausprägung eines Gewaltmonopols erscheint aber zwingend notwendig, wenn man Machtmissbrauch verhindern will. Ein solches System von Gewaltenteilung hat sich bisher aber nicht durchgesetzt und es erscheint auch utopisch, dass dies geschehen wird. Denn vom Status quo aus betrachtet, ist der jeweilige Staat im Besitz eines Gewaltmonopols. Der Staat müsste bereit sein, auf dieses Monopol zu verzichten.

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